Die Vor-Ort-Kontrolle ist zeitraubend und unumgänglich. Nachfolgend erläutere ich Ihnen, wie Sie sich bei einer Kontrolle richtig verhalten.
Als Landwirt wissen Sie, dass Prämienzahlungen mit der Verpflichtung zur Einhaltung gewisser Umwelt- und Bewirtschaftungsauflagen verknüpft sind. Sie müssen für Ihren Betrieb viele Auflagen und Regelungen beachten und einhalten. Die meisten gibt die Europäische Union vor. Direktzahlungen und andere Prämien oder Beihilfen sind direkt an die Einhaltung von sogenannten Cross-Compliance-Richtlinien, kurz CC-Richtlinien, gekoppelt.
Diese Richtlinien ergeben sich aus insgesamt 19 verschiedenen EU-Regelwerken und gelten für die Bereiche Umwelt, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz. Diese werden wiederum grob gegliedert in 13 Regelungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und 7 Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ).
Halten Sie diese Vorschriften nicht ein, drohen Ihnen empfindliche Prämienkürzungen. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen wird – von verschiedenen staatlichen Stellen – im Rahmen der sogenannten Vor-Ort-Kontrolle (VOK) überprüft. Stellen die Kontrolleure vor Ort Verstöße fest, werden diese bewertet und können zu Kürzungen der Prämien führen.
Wer führt Vor-Ort-Kontrollen aus?
Abhängig vom Gegenstand der Kontrolle können verschiedene Fachrechtsbehörden als Kontrolleure auftreten: das örtliche Landratsamt beispielsweise für die Kontrolle von Tierkennzeichnung und Tierschutz, oder aber Prüfer der Ämter für Ernährung Landwirtschaft und Forsten für die Kontrolle zum Erhalt landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand.
Die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe erfolgt in der Regel zufällig. Allerdings gehen die zuständigen Stellen auch Anzeigen und Hinweisen nach. Bei einmal festgestellten Verstößen erfolgen regelmäßig Nachkontrollen.
Muss eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt werden?
Die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle bedarf grundsätzlich keiner Ankündigung, der Betriebsinhaber muss also nicht zwingend informiert werden. Sollte eine Kontrolle angekündigt werden, so darf dies nicht mehr als 14 Tage vor dem Tag der Kontrolle erfolgen (Art. 25 Abs. 1 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014).
Besonderheiten gelten für Tierhalter: Hier darf die Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen von Beihilfeanträgen für Tiere oder Zahlungsanträge für tierbezogene Stützungsmaßnahmen nicht mehr als 48 Stunden vor der Kontrolle angekündigt werden.
In aller Regel jedoch wird, auch wenn die Verordnung die Ankündigung als Ausnahmefall vorsieht, eine Ankündigung erfolgen. Grund dafür ist das Recht des Betriebsinhabers, bei der Kontrolle anwesend zu sein. Das betrifft Kontrollen am Hof und in Betriebsgebäuden. Bloße Flächenkontrollen werden in der Regel ohne Anwesenheit des Betriebsinhabers durchgeführt.
Was aber tun, wenn Sie als Betriebsinhaber verhindert sind? In der Regel ist eine Verlegung des Kontrolltermins um wenige Stunden oder auf den Folgetag nach Absprache mit der prüfenden Behörde möglich. Ich empfehle Ihnen dringend, die Bitte um Terminverschiebung schriftlich und begründet an die prüfende Behörde zu stellen.
Sollten Sie als Betriebsinhaber längerfristig verhindert sein, ist es ratsam, einen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung eines Vertreters sollte ebenfalls schriftlich gegenüber der prüfenden Behörde erfolgen. Informieren Sie den von Ihnen ausgewählten und bestellten Vertreter umfangreich, damit dieser ausreichend Auskunft geben kann.
Sollte eine Kontrolle unabhängig, also ohne den Betriebsinhaber stattfinden, so besteht keine Verpflichtung für anwesende Familienmitglieder oder Mitarbeiter, den Prüfern Auskunft zu erteilen, Unterlagen vorzulegen oder Zugang zu gewähren.
Bringen Sie einen Zeugen mit
Sie als Betriebsinhaber müssen die Vor-Ort-Kontrolle nicht nur dulden, sondern auch aktiv ermöglichen. Andernfalls kann Ihr Beihilfeantrag vollständig abgelehnt werden. Ich empfehle Ihnen daher, Auskünfte zu erteilen, sofern Sie sich nicht in die Gefahr begeben, sich einer strafrechtlichen Verfehlung oder einer Ordnungswidrigkeit bezichtigen.
Darüber hinaus rate ich Ihnen, Zeugen zu der Kontrolle mitzubringen. So lassen sich Aussagen von Prüfern oder Details der vorgefundenen Umstände belegen, was im Fall einer überraschenden Sanktion Ihre Position in einem dagegen gerichteten Widerspruchsverfahren stärkt.
Nach Abschluss der Vor-Ort-Kontrolle erstellen die Kontrolleure in der Regel einen Kontrollbericht. Dieser enthält die wesentlichen Feststellungen des Termins. Lassen Sie sich in jedem Fall eine Ausfertigung des Berichts vor Ort aushändigen. Auch dies dient der Beweisbarkeit, falls später doch eine Sanktion verhängt werden soll.
Sofern CC-Verstöße festgestellt wurden, sollten Sie sich diesen Bericht erst recht aushändigen lassen. Sie sind nicht verpflichtet, den Bericht zu unterzeichnen und damit die darin enthaltenen Feststellungen anzuerkennen. Allerdings können Sie Bemerkungen oder Einwände hinzufügen. Sofern nur eine mündliche Information über das vorläufige Prüfergebnis erfolgt, zahlt es sich aus, einen Zeugen bei der Kontrolle vor Ort gehabt zu haben.
Mein Rat an Sie:
Verhalten Sie sich bei der Vor-Ort-Kontrolle kooperativ und erteilen Sie alle Auskünfte. Bringen Sie Zeugen zur Kontrolle mit, um Ihre Position in einem möglichen Widerspruchsverfahren zu stärken. Bei Fragen nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf.
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