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Was ist ein Pflichtteilsverzicht – und wie wirkt er? Ich erkläre Ihnen, welche Varianten des Verzichts möglich sind und wie der Hofnachfolger vor hohen Forderungen Pflichtteilsberechtigter geschützt werden kann.

Entscheidet sich der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs, zu Lebzeiten seinen Hof an einen Nachfolger zu übergeben, empfehle ich dringend, bei der Vertragsgestaltung – neben der Ausgestaltung der Verhältnisse zwischen Übergeber und Übernehmer  – auch die Ansprüche weichender Erben im Blick zu haben.

Grundsätzlich entstehen Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche erst mit dem Tod des Erblassers. Das bedeutet, dass Pflichtteilsberechtigte zum Zeitpunkt der lebzeitigen Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs keine Ansprüche geltend machen können. Deshalb ist es ratsam, entsprechende Weichen frühzeitig zu stellen, um nach dem Tod des Übergebers Streit zu vermeiden.

 

Die Varianten eines Pflichtteilsverzichts

Zunächst besteht die Möglichkeit, die Pflichtteilsberechtigten am Vorhaben der Betriebsübergabe teilhaben zu lassen. Sprechen Sie Ihr Vorhaben offen an.

In diesem Fall können Übergeber und Übernehmer mit den Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilsverzicht verhandeln. Ein solcher Verzicht besteht aus einer Erklärung eines Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Übergeber, die dieser annimmt. Dies bedarf der notariellen Beurkundung. Für die Abgabe einer solchen Erklärung wird der Berechtigte in der Regel einen finanziellen Ausgleich erwarten, beispielsweise die Übertragung eines Baugrundstücks oder die Überweisung eines gewissen Geldbetrags.

Übrigens: Hat ein Berechtigter auf das Pflichtteilsrecht verzichtet, dann wirkt dieser Verzicht auch für seine(n) eigenen Erben. Sollte er vor dem Übergeber versterben, dann steht auch den Erben des Pflichtteilsberechtigten nicht das Recht zu, den Pflichtteil aus dem Vermögen des Übergebers zu fordern.

Ein solcher Pflichtteilsverzicht muss nicht universell, also nicht für den gesamten Nachlass des Übergebers, abgegeben werden. Es besteht die Möglichkeit, den Verzicht auf einen bestimmten Vermögensgegenstand, beispielsweise das landwirtschaftliche Anwesen, zu beschränken. In diesem Fall bleibt ein Pflichtteilsanspruch für das zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers verbleibende Vermögen bestehen.

 

Beispiel eines Pflichtteilverzichts:

Der Erblasser ist unverheiratet, hat aber einen Sohn und eine Tochter. Sein Vermögen umfasst ein landwirtschaftliches Anwesen und Barvermögen. Im Jahr 2012 übergibt er das Anwesen an den Sohn, sein Barvermögen behält er. Die Tochter erklärt einen Pflichtteilsverzicht, beschränkt auf das landwirtschaftliche Anwesen.

Kurz darauf verstirbt der Erblasser. Soweit die Tochter nicht Erbin des Erblassers wird, wird der Wert des landwirtschaftlichen Anwesens bei der Bemessung ihres Pflichtteilsanspruchs nicht berücksichtigt. Dieser wird allein aus dem Barvermögen berechnet.

Die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts ist auch bedingt möglich: Sollte die Gegenleistung, die der Berechtigte fordert, in einem Geldbetrag bestehen, der nicht mit einer Zahlung beglichen werden kann, so kann der Pflichtteilsverzicht unter der Bedingung erklärt werden, dass eine bestimmte Summe bis zu einem bestimmten Datum vollständig beglichen ist. Dem Übernehmer/Übergeber ist so Ratenzahlung möglich, der Verzichtende muss aber nicht befürchten, dass der Verzicht wirkt, bevor er die Gegenleistung vollständig erhalten hat.

 

Hofnachfolger vor hohen Forderungen schützen

Wird ein solcher Konsens mit den Pflichtteilsberechtigten nicht hergestellt, kann der Übergeber den Hofnachfolger dennoch vor allzu hohen Forderungen der Pflichtteilsberechtigten schützen: Hierfür trifft er bei der Hofübergabe zur Minderung von Pflichtteilsansprüchen weichender Erben die Anordnung, dass für die Bewertung der Pflichtteilsansprüche der Ertragswert des übergebenen Betriebs maßgeblich sein soll, soweit dieser niedriger ist als der Verkehrswert.

Eine solche „Ertragswertanordnung“ wirkt jedoch nur, wenn das übergebene Anwesen ein leistungsfähiger und fortgeführter landwirtschaftlicher Betrieb ist und der Hofnachfolger selbst pflichtteilsberechtigt (also Ehegatte oder Kind) ist. Eine solche Ertragswertanordnung greift auch nur für den landwirtschaftlichen Betrieb, das sogenannte hoffreie Vermögen, wie beispielsweise Barschaften, Baugrundstücke oder PV-Anlagen, sind nicht privilegiert. Sie werden bei der Berechnung der Höhe der Pflichtteilsansprüche weiter mit dem Verkehrswert angesetzt.

Lesen Sie hierzu auch: Welche Ansprüche haben Pflichtteilsberechtigte? Und was ist bei einer Schenkung zu beachten?