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Eine Vereinbarung über einen Pflichtteilsverzicht kommt nicht zu Stande? Es gibt es dennoch Möglichkeiten, spätere Pflichtteilsansprüche zu begrenzen. Informieren Sie sich hier, was bei einer Schenkung zu beachten ist.

Eine Möglichkeit, den Übernehmer des landwirtschaftlichen Betriebs vor hohen Pflichtteilszahlungen zu schützen, besteht darin, den Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten des Erblassers Schenkungen zu machen, die sich der Pflichtteilsberechtigte auf den späteren Pflichtteil anrechnen lassen muss.

Hier ist zu beachten, dass die Erklärung zur Anrechnung vor oder spätestens mit der Schenkung vereinbart wird. Eine nachträgliche einseitige Anrechnungsanordnung – z. B. durch den Übergeber – ist unwirksam. Im Rahmen einer solchen Vereinbarung bietet es sich auch an, festzulegen, mit welchem Wert eine solche Anrechnung erfolgen soll. Dies ist vor allem bei Vermögensgegenständen, wie Grundstücken, sinnvoll.

 

Achten Sie auf eine klare Formulierung

Es ist entscheidend, dass der Erklärung zu entnehmen ist, dass es sich um eine Schenkung unter Anrechnung auf den Pflichtteil handelt. Formulierungen wie „Muttergut“, „unter Anrechnung auf den Erbteil“ oder „Schenkung wegen vorweggenommenen Erbfolge“ bergen erhebliches Konfliktpotenzial.

Wenn eine solche Vereinbarung zur Anrechnung der Schenkung auf den Pflichtteil erfolgreich formuliert wurde, muss sich der Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod des Erblassers von seinem Pflichtteilsanspruch den Wert des bereits erhaltenen Vermögens, also der Schenkung, abziehen lassen.

Zu beachten ist bei diesen Anrechnungsanordnungen auch, dass sie nur greifen können, wenn die Schenkung vom Erblasser an den zukünftigen Pflichtteilsberechtigten direkt erfolgt. Schenkungen an dessen Kinder oder Lebenspartner reduzieren den Pflichtteilsanspruch des Berechtigten nicht.

Sollten Sie Schenkungen auf den Pflichtteilsanspruch vornehmen wollen, ist es sinnvoll, die Vereinbarungen vorher juristisch prüfen zu lassen, damit die spätere Minderung des Pflichtteilsanspruchs auch sicher eintreten kann.

 

Besonderheiten der Schenkung bei Ehegatten

Besonderheiten gibt es auch bei Ansprüchen der Ehegatten: Lebt der Erblasser mit seinem Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so hat der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erblassers – sofern er nicht Erbe wird – einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/4, zu dem dann ein Anspruch auf 1/4 des Nachlasses für den Ausgleich des Zugewinns im Todesfall hinzugerechnet wird.

Erklärt der Ehegatte also einen Pflichtteilsverzicht oder erhält er Schenkungen unter Anrechnung auf den Pflichtteil, lässt dies den Anspruch auf 1/4 des Nachlasses für Zugewinn unberührt. Das bedeutet: Auch wenn der Pflichtteilsanspruch des Ehegatten wegen eines Verzichts oder einer anzurechnenden Schenkung nicht besteht, so bleibt für den Ehegatten trotzdem der Anspruch auf 1/4 des Nachlasses für Zugewinn bestehen.

Hier besteht gegebenenfalls individueller Regelungsbedarf. Als Ihre Anwältin bespreche ich gerne alle Gestaltungsmöglichkeiten mit Ihnen. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu mir auf.

Lesen Sie hierzu auch: Welche Ansprüche haben Pflichtteilsberechtigte? Und was ist beim Pflichtteilsverzicht zu beachten?